Satzung des Vereins KulturAcker Klettgau e.V.

Fördergemeinschaft für biologisch-dynamischen Landbau und Kulturleben

Unsere Vereinssatzung

Hier als PDF Datei verfügbar.

Im Folgenden ist aus Gründen der Vereinfachung für Bezeichnungen von Personen eine sprachlich neutrale Form gewählt, die sämtliche Geschlechter einschließt. In der Regel wird die männliche Form benutzt, wobei sämtliche Geschlechter gemeint sind.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    KulturAcker Klettgau e.V.
    Fördergemeinschaft für biologisch-dynamischen Landbau und Kulturleben
  2. Er hat seinen Sitz in Klettgau-Rechberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein und seine Mitglieder betrachten es als ihre Aufgabe, die ideellen, sozialen und naturgegebenen Zusammenhänge einer Hofindividualität in ihren Wechselwirkungen zu erkennen, aus so gewonnener Erkenntnis die methodischen und praktischen Grundlagen eines biologisch-dynamischen Landbaubetriebes zu entwickeln und das Entstehen einer Kulturstätte auf dem Lande zu fördern. Der Verein fördert Ziele der Landschaftspflege, des Umwelt- und Naturschutzes, der Volks-, Berufs- und Ausbildung.
    Die biologisch-dynamische Landwirtschaftsweise gründet sich auf die von Rudolf Steiner 1924 gehaltenen Vorträge „Geisteswissenschaftliche Grundlagen zum Gedeihen der Landwirtschaft“.
  2. Die Vereinsziele sollen insbesondere verwirklicht werden durch
    • Erforschen der standortgerechten und die Hofindividualität fördernden Voraussetzungen und Entwicklungsgesetzmäßigkeiten des biologisch-dynamischen Landbaues im regionalen Zusammenhang;
    • Förderung von Maßnahmen der Wiederbelebung und Erhaltung einer vielfältigen Kulturlandschaft, beispielsweise durch Hecken- und Baumpflanzungen, Anlegung von Feuchtbiotopen und vergleichbaren Landschaftselementen;
    • Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt im tierischen und pflanzlichen Bereich, sowie Förderung der Züchtungsforschung, der Erforschung artgemäßer Tierhaltung und vergleichbarer Forschungen;
    • Veranstaltungen (Seminare, Hofführungen, Feldrundgänge, „Tag der offenen Tür“), die geeignet sind, ökologische Zusammenhänge für möglichst viele Menschen erfahrbar zu machen;
    • Zurverfügungstellung eines Hofes für Schul-, Studien- und Berufspraktika;
    • Zurverfügungstellung eines Hofes für Veranstaltungen zur Volkspädagogik (z.B. für Koch- oder Malkurse) und zur Pflege ländlichen Brauchtums (z.B. Erntedank, Krippenspiel);
    • Entwicklung therapeutischer Arbeitsfelder im landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bereich für Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, um sich in eine soziale Gemeinschaft und in ein Arbeitsfeld eingliedern zu können.
  3. In der Gestaltung von Arbeits-, Wohn- und Wirtschaftsformen, sowie in der Entwicklung der Vermarktung ökologisch erzeugter Produkte, die eine Vermittlung der Bedürfnisse von Produzenten und Konsumenten in direkter und menschlicher Begegnung ermöglichen, werden wesentliche Vereinsziele gesehen.
  4. Der Verein kann Eigentümer eines Hofes oder einzelner Einrichtungen werden und diesen/diese einer Betriebsgemeinschaft in geeigneter Form zur Durchführung der Vereinsziele überlassen. Aufgabe des Vereins ist nicht die Bewirtschaftung eines Hofes.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung steht dem Ausscheidenden kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge zu. Der Verein darf zweckgebunden für seine satzungsgemäßen Aufgaben Vermögen ansammeln und Vermögensgegenstände übernehmen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die sich mit den Aufgaben des Vereins verbinden wollen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages und folgendem Beschluss der Vorstandschaft (§ 7).
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod;
    • durch Kündigung, die dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist;
    • durch Ausschluss aus einem wichtigen Grunde, über den die Vorstandschaft nach Anhörung des Betroffenen beschließt.

§ 4 Beitrag

  1. Die Mitglieder setzen ihren Beitrag selbst fest. Die Mitgliederversammlung kann Mindestsätze beschließen, die den Mitgliedern jedoch lediglich zur Orientierung dienen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • die Vorstandschaft
  • die Sprecher der Vorstandschaft (Vorstand).

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr mindestens einmal statt. Sie wird von den Sprechern der Vorstandschaft einberufen. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Sprecher der Vorstandschaft und der Vorstandschaft entgegen. Sie fördert durch ihre Anregungen und Bedenken den Vereinszweck.
  2. Die Mitgliederversammlung findet darüber hinaus statt, wenn es mindestens 1/5 der Mitglieder, die Sprecher der Vorstandschaft oder die Vorstandschaft verlangen.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Zusammenkunft schriftlich einzuladen. Die Form der schriftlichen Einladung – z.B. per Post oder Email – ist frei wählbar.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in dieser Satzung an anderer Stelle eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der zu der Auflösungsversammlung erschienenen Mitglieder.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft beschließt über alle konzeptionellen, rechtlich-sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über
    • den Jahresabschluss und den Haushaltsplan des Vereins,
    • die Wahl der Sprecher und die Entlastung der Sprecher,
    • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    • die Änderung der Satzung.
  2. Die Vorstandschaft besteht aus bis zu 11 Mitgliedern des Vereins. Sie wird von der Gründungsversammlung bestellt und kann sich durch Kooption (Zuwahl) ergänzen. Zugewählte Mitglieder der Vorstandschaft müssen von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein entfällt auch die Mitgliedschaft in der Vorstandschaft. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern der Vorstandschaft, die an den Sitzungen der Vorstandschaft nicht teilnehmen oder die Vereinstätigkeit aus anderen Gründen nicht fördern, die Bestätigung
    versagen.
  3. Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Vorstandschaft gefasst. Beschlüsse können auch im schriftlichen Wege herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft einer solchen Beschlussfassung zustimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Vorstandschaft in jedem Fall erforderlich, sowie eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, die durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder erfolgt. Im Übrigen gibt sich die Vorstandschaft eine Geschäftsordnung selbst.

§ 8 Sprecher der Vorstandschaft

  1. Der Verein hat drei Sprecher der Vorstandschaft (Vorstandsmitglieder). Die Sprecher werden von der Vorstandschaft auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben auf jeden Fall solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  2. Die Sprecher der Vorstandschaft bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Sprecher der Vorstandschaft vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung wird die Liquidation von den Sprechern der Vorstandschaft durchgeführt, sofern die Vorstandschaft nicht andere Liquidatoren ernennt.
  2. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die GLS Treuhand e.V. „Zukunftsstiftung Landwirtschaft“ in Bochum, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet.

§ 10 Ermächtigung der Sprecher der Vorstandschaft (Vorstand)

Die Sprecher der Vorstandschaft werden ermächtigt, bis zur Eintragung des Vereins und zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins alle hierzu notwendigen Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Sprecher können weiterhin nach ihrem Ermessen einen aus ihrer Mitte mit der Durchführung dieser Änderungen oder Ergänzungen beauftragen.

§ 11 Datenschutzbestimmungen

  1. KulturAcker Klettgau e.V. speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
    • Name, Vorname, Anschrift
    • Geburtsdatum
    • Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse).
    Bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
    • Funktion im Verein
    • Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
    • Ehrungen
    Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
  2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
  3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
  4. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogener Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die maßgeblichen Bankinstitute weitergegeben werden. Der Verein stellt – soweit möglich – sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitgliedes oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.
    Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
  5. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.